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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

EXTRABUS Mietwagenservice Georg Ladwig bietet im Rahmen der Verkehrsgenehmigung durch das Verkehrsamt des Landkreises Havelland Beförderungen von Personen im Verkehr mit Mietwagen nach § 49 PBefG an. Diese sind im Einzelnen: Flughafenzubringerdienste, Privatbeförderungen, Patientenfahrten, Chauffeurdienste, Geschäftsfahrten, Kurierfahrten und Schülerfahrten.

I. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die AGB) gelten für alle Miet- und Beförderungsverträge, die mit EXTRABUS Mietwagenservice Georg Ladwig (im Folgenden der Vermieter) geschlossen werden. Sie sind auf der Homepage veröffentlicht und für den Kunden (im Folgenden der Mieter) zur jeder Zeit abrufbar. Auf Wunsch können die AGB auch per Mail zugesandt werden.

Die AGB gelten insbesondere für die Buchung von Mietfahrzeugen zur Personenbeförderung  sowie für alle weiteren für den Mieter erbrachten Leistungen und Lieferungen. ABG des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Vermieter vereinbart wurde.

II. Vertragsschluss
Die Buchungsanfrage kann telefonisch, über das Kontaktformular der Website oder per Mail erfolgen.

Einzelbuchungen können telefonisch angenommen und der Miet- und Beförderungsvertrag telefonisch oder per Mail als verbindlich bestätigt werden. Buchungen für mehrere Fahrzeuge, mehrere Termine oder mehrere Fahrten sind, um verbindlich zu werden, schriftlich oder per Mail zu bestätigen. Mit dieser schriftlichen oder elektronischen Bestätigung des Miet- und Beförderungsvertrags wird auch die Rechnung versandt.

Der Mietvertrag für mehrere Fahrzeuge, mehrere Termine oder mehrere Fahrten kommt erst durch die fristgerechte Überweisung des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages auf das Konto des Vermieters zustande und bezieht sich nur auf die in der Rechnung ausgewiesenen Fahrtdaten.

 III. Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter unterliegt als Mietwagenunternehmen im Personenverkehr nicht der allgemeinen Beförderungspflicht und der Tarifpflicht. Er kann seine Kunden frei wählen. Dem Vermieter steht es frei: die Fahrtreservierung telefonisch oder per schriftlich per Mail verbindlich zu bestätigen oder gegebenenfalls die Fahrt abzulehnen.

Der Vermieter ist verpflichtet, bei erfolgter Bestätigung des Miet- und Beförderungsauftrags das vom Mieter gebuchte Fahrzeug frei zu halten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Vermieter stellt ausschließlich Fahrzeuge mit Fahrer und keine Mietfahrzeuge für Selbstfahrer. Die eingesetzten Fahrer verfügen neben dem Führerschein über einen Personenbeförderungsschein. 

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein sauberes, verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst eventuell vereinbartem Zubehör zu stellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, für die vereinbarte Leistung statt des gemieteten ein alternatives, der gleichen Kategorie zugehöriges Fahrzeug zu stellen und/oder für die Leistungserbringung ein Subunternehmen einzusetzen. Dem Vermieter steht es frei, den Preis für einen vereinbarten Miet- und Beförderungsauftrag zu ändern, wenn der Mieter nach Vertragsschluss Änderungen hinsichtlich der Anzahl der Fahrgäste, der Fahrtzeiten oder der Fahrstrecke wünscht.

Bei Störung des Fahrbetriebs sowie bei Gefährdung der Sicherheit durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, die Fahrt abzubrechen bzw. den Fahrtantritt zu verweigern. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.

IV. Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, den für den Miet- und Beförderungsauftrag und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen den vereinbarten Preis zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter veranlasste Leistungen und Auslagen des Vermieters an Dritte.

Der Mieter verpflichtet sich, nach Aufforderung des Vermieters einen Teil des Mietpreises im Voraus zu entrichten. Wird die Leistung vom Vermieter nicht erbracht, so hat der Mieter Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung.

Den Anweisungen des Fahrers des Mietfahrzeugs ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen ist der Vermieter zum sofortigen Rücktritt von dem Miet- und Beförderungsvertrag berechtigt

Von der Mitnahme als Handgepäck sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder das Mietfahrzeug zu beschädigen. Generell ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Mieter, die erkennbar ausgeschlossene Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, können von der Beförderung oder Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen werden.

V. Haftung des Vermieters
Eine Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit des Vermieters ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und Verschulden von Erfüllungsgehilfen. Der Vermieter haftet nicht für mögliche Beschädigungen von Gepäckstücken und deren Inhalt, für elektronische Geräte und für sonstige Gegenstände, die im gemieteten Fahrzeug transportiert werden. Für Verlust, Vertausch, Diebstahl oder Beschädigung von Gepäckstücken übernimmt der Vermieter keine Haftung. Gleiches gilt für im Fahrzeug vergessene oder zurückgebliebene Gegenstände.

Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen, politischen Unruhen, Verkehrsstaus und Unfällen Dritter, die Auswirkungen auf die Ausführung der Dienstleistung haben. Der Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Kann der Vermieter die Dienstleistung aus Gründen nicht erbringen, die vom Mieter zu vertreten sind, so ist dieser zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter aufgrund einfacher oder leichter Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen einer Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung von Kardinalspflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Art und Weise handelt.

Für eine nicht termingerechte Verfügungsstellung von Fahrzeugen durch äußere Umstände übernimmt der Vermieter keine Haftung. Daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden. Für Verspätungen und Ausfälle, die durch den Mieter und aus Leistungen Dritter entstehen übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung. Der Mieter hat mit dafür Sorge zu tragen, dass der Beförderungsauftrag vereinbarungsgemäß abgewickelt werden kann. Organisatorische und zeitliche Puffer sind vom Mieter so einzuplanen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Beförderungsauftrags erfolgen kann.

VI. Haftung des Mieters
Hat der Mieter als Dritter für den eigentlichen Fahrgast bestellt, haftet er dem Vermieter gegenüber gemeinsam mit dem Fahrgast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag, sofern dem Vermieter eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

Der Mieter haftet unbeschränkt für vorsätzliche und fahrlässig herbeigeführte Schäden. Dazu gehören insbesondere unter Drogen- und Alkoholeinfluss verursachte Beschädigungen am und im Fahrzeug oder mögliche materielle oder körperliche Schäden, die durch sein Verhalten dem Vermieter, dessen Erfüllungsgehilfen und durch die schädigende Handlung betroffenen Dritten entstehen. Beschädigungen jeglicher Art an und in den Fahrzeugen durch den Mieter sind in voller Höhe zu ersetzen. Bei fahrlässiger Verschmutzung des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, eine Reinigungsgebühr in Höhe von 75 Euro zu erheben. Es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Nachweis eines geringeren und keinen Schadens zu erbringen. Eltern und Erziehungsberechtigte haften für Ihre Kinder.

VII. Preise, Fälligkeit und Verjährung
Alle auf der Website und in Werbematerialien aufgeführten und bei Vertragsschluss vereinbarten Preise verstehen sich inklusive 19% Mehrwertsteuer, sofern nicht anders ausgezeichnet. Preise werden pauschal vereinbart oder auf Wunsch des Mieters kilometergenau entsprechend des im Mietfahrzeug  verbauten und geeichten Wegstreckenzählers abgerechnet. Der Vermieter und/oder der Fahrer haben den Mieter spätestens vor Fahrtantritt bei gewünschter Benutzung des Wegstreckenzählers über den der Abrechnung zugrundeliegenden Kilometerpreis zu informieren.

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietfahrzeugs gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses an gerechnet. Das Mietverhältnis gilt durch vollständige Zahlung des vereinbarten Mietpreises als beendet.

VIII. Rücktrittsrecht/Stornierung durch den Mieter
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen und Pflichten vom vereinbarten Inhalt des Miet- und Beförderungsvertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind möglich, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Fahrt nicht beeinträchtigen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Beförderungsleistung bzw. Pflicht ist der Mieter berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Der Mieter hat diese Rechte unverzüglich nach Informationszugang gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.

Die Stornierung einer Buchung seitens des Mieters bedarf der schriftlichen, elektronischen (per Mail) oder telefonischen Zustimmung des Vermieters. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde die vertragliche Leistung nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht in Fällen des Leistungsverzuges durch den Vermieter oder einer von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung.

Sollte der Kunde nicht zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort erscheinen, ist er verpflichtet die Wartezeit (5 Euro pro 10 Minuten) inkl. Fahrpreis in voller Höhe zu leisten. Die maximale Wartezeit am vereinbarten Abholort ohne vorherige Abstimmung mit dem Vermieter und/oder Fahrer beträgt 15 Minuten. Bei der Beförderung von Motorradfahrern und Motorrädern ist eine Wartezeit ausgeschlossen.

Die Stornierung einer Buchung für ein Fahrzeug ist bis 1 Tag vor Fahrtantritt kostenfrei möglich. Bis 12 Stunden vor Fahrtantritt werden bei Stornierung durch den Kunden 50% des vereinbarten Fahrpreises fällig. Bei weniger als 12 Stunden ist der vereinbarte Fahrpreis in voller Höhe zu erstatten.

Bei Buchung von mehreren Fahrzeugen, mehreren Terminen oder mehreren Fahrten gelten die Bestimmungen des vereinbarten Miet- und Beförderungsvertrags. Die Angaben zu den Stornierungsfristen und -bedingungen sind dem Vertrag und/oder der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die Stornierung von Buchungen, die im Rahmen von Aktionsangeboten abgeschlossen wurden, ist ausgeschlossen.

IX. Rücktrittsrecht/Stornierung durch den Vermieter
Sofern ein Rücktrittsrecht des Mieters innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart wurde, ist der Vermieter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Miet- und Befördrungsvertrag zurückzutreten.

Wird eine vereinbarte Vorauszahlung vom Mieter nicht fristgerecht geleistet, so ist der Vermieter zum Rücktritt vom Miet- und Beförderungsvertrag berechtigt. Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Miet- und Beförderungsvertrag außerordentlich zurückzutreten, wenn nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung der vereinbarten Leistung unmöglich machen. Dies können sein:
– Wetterbedingte Störungen und Naturphänomene wie Sturm, Erdbeben, Überflutungen, Schnee und Glatteis, politische Unruhen, Verkehrsstaus und Unfälle
– Fahrten, die unter irreführender oder falscher Angabe vertragsberührender Tatsachen, zum Beispiel in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden. 
– der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Fahrt und des Mietfahrzeuges den reibungslosen Geschäfts- und Fahrbetrieb gefährdet.

Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter und/ oder Fahrer unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch vor Fahrtantritt darüber aufzuklären, ob die Leistungserbringung geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange des Vermieters zu beeinträchtigen. Bei nicht vertragsgemäßem Gebrauch des gemieteten Fahrzeuges gilt der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung als beendet, ohne dass es hierzu einer Mitteilung des Vermieters bedarf. Der Vermieter behält sich den Vergütungsanspruch für die vereinbarte Leistung vor. Zusätzlich ergibt sich ein Anspruch auf die Zahlung entstehender Kosten, die sich aus der nicht vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeuges ergeben.

Jegliche öffentlichkeitswirksame Maßnahmen, die einen Bezug zum Vermieter haben, bedürfen grundsätzlich der Einwilligung desselben. Verletzt der Mieter diese Aufklärungspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne Einwilligung, hat der Vermieter das Recht, die Leistungserbringung abzulehnen und Schadensersatz in angemessener Höhe einschließlich sämtlicher Auslagen zu verlangen.

X. Mängelrüge und Gewährleistung
Mängel der vereinbarten Dienstleistung müssen vom Mieter unverzüglich nach Entdeckung den Vermieter gemeldet werden. Erfolgt keine unverzügliche Meldung, so gilt die Dienstleistung als vereinbarungsgemäß erbracht und entsprechend in voller Höhe entgeltpflichtig. Das Recht des Mieters, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist.

XI. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Vereinbarungen sind durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Änderungen oder Ergänzungen zum Angebot bzw. zu den AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Keine Partei kann sich auf eine von dieser Vereinbarung abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht ausdrücklich schriftlich von den Parteien als für sie verbindlich anerkannt werden. Der Miet- und Beförderungsvertrag unterliegt in jedem Fall dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Erfüllungsort hinsichtlich aller Ansprüche des Vermieters aus dem Miet- und Beförderungsvertrag ist der Sitz des Vermieters. Als Gerichtsstand gilt für beide Parteien und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung der Sitz des Vermieters.

Wustermark, 03.03. 2022

 

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